Richtungsweisende BGH-Urteile zum Thema Vorratsgesellschaften

Im Jahre 1992 entschied der BGH mit seinem Beschluss II ZB 17/91 vom 16. März 1992 die Zulässigkeit von Vorratsgesellschaften.
Im Anschluss an diesen Beschluss fingen wir 1993 an, Vorratsgesellschaften auf der Grundlage diese Beschlusses zu gründen. Wir gründen und verkaufen somit seit 10 Jahren Vorratsgesellschaften und sind damit einer der ältesten Anbieter auf dem Markt.

Am 09.12.2002 setzte der BGH durch seinen Beschluss II ZB 12/02 einen neuen Qualitätsstandard für Vorratsgesellschaften, welcher der Sicherheit von Gläubigern und Erwerbern dient. Vorratsgesellschaften unterliegen der registergerichtlichen Prüfung zur Mindestkapitalaufbringung. Der BGH-Beschluss II ZB 12/02 sieht vor, dass bei der Verwendung einer Vorratsgesellschaft der neue Geschäftsführer in der Anmeldung zum Amtsgericht zu versichern und nachzuweisen hat, dass das Stamm- bzw. Grundkapital vollständig eingezahlt worden ist und sich zum Zeitpunkt der Anmeldung der Mantelverwendung weiterhin zu seiner freien Verfügung befindet.
Unsere Gesellschaften entsprechen alle diesem Beschluss.

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