Richtungsweisende
BGH-Urteile zum Thema Vorratsgesellschaften
Im
Jahre 1992 entschied der BGH mit seinem Beschluss
II ZB 17/91 vom 16. März 1992
die Zulässigkeit von Vorratsgesellschaften.
Im Anschluss an diesen Beschluss fingen wir 1993 an, Vorratsgesellschaften
auf der Grundlage diese Beschlusses zu gründen. Wir gründen
und verkaufen somit seit 10 Jahren Vorratsgesellschaften und sind damit
einer der ältesten Anbieter auf dem Markt.
Am 09.12.2002
setzte der BGH durch seinen Beschluss
II ZB 12/02 einen neuen Qualitätsstandard für Vorratsgesellschaften,
welcher der Sicherheit von Gläubigern und Erwerbern dient. Vorratsgesellschaften
unterliegen der registergerichtlichen Prüfung zur Mindestkapitalaufbringung.
Der BGH-Beschluss II ZB 12/02 sieht vor, dass bei der Verwendung
einer
Vorratsgesellschaft der neue Geschäftsführer in der Anmeldung
zum Amtsgericht zu versichern und nachzuweisen hat, dass das Stamm-
bzw. Grundkapital vollständig eingezahlt worden ist und sich zum
Zeitpunkt der Anmeldung der Mantelverwendung weiterhin zu seiner freien
Verfügung befindet.
Unsere Gesellschaften entsprechen alle diesem Beschluss.
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