SATZUNG

der

Muster-Verwaltungs-Aktiengesellschaft

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Firma, Sitz

  1. Die Gesellschaft führt die Firma ________________.

  2. Sie hat ihren Sitz in ________________.

 

§ 2 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, welches mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnt und mit dem darauffolgenden 31. Dezember endet.

 

§ 3 Gegenstand des Unternehmens

  1. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, ausgenommen erlaubnispflichtige.

  2. Das Unternehmen ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen einschließlich der Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin sowie Zweigniederlassungen zu errichten.

 

§ 4 Bekanntmachungen


Die Gesellschaft veröffentlicht ihre Bekanntmachungen ausschließlich im Bundesanzeiger.

 

II. Grundkapital und Aktien

 

§ 5 Höhe und Einteilung des Grundkapitals

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 50.000,00.
    ( in Worten: EUR fünfzigtausend ).
    Es ist eingeteilt in 1.000 Aktien im Nennwert von je EUR 50,00.

  2. Die Aktien sind als Namensaktien ausgegeben.

  3. Das Grundkapital ist bei der Gründung zu einem Viertel einzuzahlen.

  4. Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Namen oder auf den Inhaber lauten sollen, so lauten sie ebenfalls auf den Inhaber.

  5. Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Die Gesellschaft kann die Aktien ganz oder teilweise in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrheit von Aktien verbriefen.

  6. Soweit über die Aktien der Gesellschaft nur eine Urkunde ausgestellt ist, ist ein Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt das Recht jedes Aktionärs, auf seine Kosten von der Gesellschaft die Ausstellung einer Mehrfachurkunde über sämtliche von ihm gehaltenen Aktien zu verlangen.

  7. Junge Aktien aus einer künftigen Kapitalerhöhung können mit Vorzügen bei der Gewinnverteilung versehen werden. Ihre Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr, in dem die Kapitalerhöhung durchgeführt wird, kann abweichend von § 60 II 3 des Aktiengesetzes geregelt werden.

 

III. Die Organe der Gesellschaft

 

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens sechs Personen. Er wird vom Aufsichtsrat auf höchstens 5 Jahre bestellt.

  2. Ist nur ein einziges Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses Vorstandsmitglied die Gesellschaft allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder einzelne Vorstandsmitglieder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.

  3. Der Vorstand kann sich mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung geben. Ein Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.

 

§ 7 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

  2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist das an seiner Stelle in den Aufsichtsrat eintretende Mitglied nur für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.

  3. Der Aufsichtsrat wählt nach jeder Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr beschließt, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr beschließt.

  4. Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden, ersatzweise durch seine Stellvertreter einberufen. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn alle seine drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterschreiben hat.

  5. Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben und an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen.

  6. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch einen mit einer Mehrheit von 75% des Grundkapitals zu fassenden Beschluss der Hauptversammlung ihres Amtes enthoben werden.

  7. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt niederlegen ohne Angaben von Gründen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, unter Angabe eines wichtigen Grundes jederzeit. Die Niederlegung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.

 

§ 8 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft statt. Im übrigen ist sie, abgesehen von den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert.

  2. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einem Monat, wobei der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet werden. Sofern alle Aktionäre zustimmen, kann die Hauptversammlung jederzeit unter Verzicht auf alle Frist- und Formvorschriften einberufen werden.

  3. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle Aktionäre oder deren bevollmächtigte Vertreter berechtigt.

  4. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderer Versammlungsleiter, der von den Aktionären mit einfacher Mehrheit bestimmt wird. Er bestimmt die Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnung sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen.

  5. Je EUR 50,00 Nennbetrag der Aktien gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt mit der Leistung der gesetzlichen Mindesteinlage.

  6. Über die Verhandlungen wird ein vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. Werden Beschlüsse gefasst, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit vorschreibt, so ist über diese Beschlüsse ein notarielles Protokoll aufzunehmen.

  7. Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Gesetz eine Mehrheit des Grundkapitals vorschreibt, erfolgt die Abstimmung mit einfacher Kapitalmehrheit, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

 

IV. Rechnungslegung und Gewinnverwendung

 

§ 9 Jahresabschluss, Lagebericht

  1. Der Vorstand hat nach den gesetzlichen Vorschriften den Jahresabschluss und die sonstigen gesetzlichen Unterlagen für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers hat der Vorstand den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinnes machen will, mitzuteilen.

  2. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstandes und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinnes zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.

  3. Unverzüglich nach Eingang des Berichtes des Aufsichtsrates hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

 

§ 10 Rücklagen

  1. Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so bleibt die Entscheidung über die Bildung von (anderen) Gewinnrücklagen nach § 58 II 2 des Aktiengesetzes in vollem Umfang der Hauptversammlung vorbehalten.

  2. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so ist ein Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Dabei sind vorweg die Zuweisungen zur Kapitalrücklage und Verlustvorträge abzuziehen.

 

§ 11 Gewinnverwendung

  1. Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinnes.

  2. Die Hauptversammlung kann auch eine andere Verwendung bestimmen, als sie in § 58 III 1 des Aktiengesetzes vorgesehen ist bzw. als die Verteilung unter den Aktionären.

 

V. Schlussbestimmungen

 

§ 12 Fassungsänderungen

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.

 

§ 13 Gründungsaufwand

Den Gründungsaufwand bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt EUR 7.300,00 inklusive eines Gründungshonorars trägt die Gesellschaft. Der Gründungsaufwand setzt sich insbesondere zusammen aus:

  1. den Gerichts-, Notar- und Prüfungskosten sowie die Veröffentlichungskosten und Kontoeröffnungsgebühren von insgesamt ca. EUR 1.500,00.

  2. dem Gründungshonorar an die Vorratsgesellschaften Deutschland Aktiengesellschaft in Höhe von EUR 5.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von EUR 800,00 für die Vorbereitung und die Organisation der Gründung und begleitende Tätigkeiten während der Gründungsphase bis zur Eintragung im Handelsregister.

(Änderungen behalten wir uns vor)
 

Wir wünschen Ihnen allzeit gute Geschäfte mit Ihrer neuen Aktiengesellschaft!

Vorratsgesellschaften Deutschland AG
Moorende 32 | 21635 Jork
Tel. 04162 - 90 94 700 | Fax 04162 - 911 008
Internet: www.vorratsgesellschaft.de
E-Mailinfo@vorratsgesellschaften-deutschland.de

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